Urheberrechts-Novelle aus Sicht der VdFS

Das Bundesministerium für Justiz hat am 2. Juni 2015 einen Entwurf für eine Urheberrechtsnovelle 2015 in Begutachtung geschickt. Die Novelle soll mit 1. Oktober 2015 in Kraft treten und umfasst mehrere urheberrechtliche Themen.

Die VdFS hat im Begutachtungsverfahren eine Stellungnahme zum Filmurheberrecht und zur Speichermedienvergütung abgegeben.

Sämtliche Stellungnahmen zum Entwurf der UrhG-Novelle 2015 sind unter folgendem Link abrufbar.

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Die aus Sicht der Filmschaffenden wesentlichsten neuen Bestimmungen betreffen das Filmurheberrecht und die Speichermedienvergütung ("Festplattenabgabe").

Filmurheberrecht

Die Chance, das völlig veraltete und die Filmschaffenden im Vergleich zu anderen Urheber/innen immer noch massiv benachteiligende Filmurheberrecht endlich modern, fair und ausgewogen zu gestalten, wird von der geplanten Novelle leider erneut ausgelassen. Anstatt einer umfassenden Neuregelung stellt der Entwurf lediglich klar, was der Europäische Gerichtshof (EuGH) und der Oberste Gerichtshof (OGH) bereits 2012 bzw. 2014 entschieden haben. Nämlich, dass die „cessio legis“ durch eine widerlegliche Vermutungsregel zu ersetzen ist.

Dies ist für die Filmschaffenden aufgrund der richtungsweisenden Entscheidungen des EuGH vom 9.2.2012 und des OGH vom 17.9.2014 völlig inakzeptabel. Es ist wenig verständlich, weshalb sich die geplanten Neuregelungen im Bereich des Filmurheberrechts - wie z.B. ein Vorabtretungsverbot an Verwertungsgesellschaften oder die Aufrechterhaltung der „cessio legis“ für Schauspieler/innen - ausschließlich zulasten der Filmschaffenden auswirken sollen und die gegenüber dem Justizministerium mehrfach vorgebrachten Vorschläge und Forderungen der Filmschaffenden im Entwurf der UrhG-Novelle 2015 völlig ignoriert werden.

Die conclusio zum Filmurheberrecht lautet daher ganz klar: "Besser keine Novelle, als in der geplanten Form".

Speichermedienvergütung:

Auch bei der Erweiterung der „Leerkassettenvergütung“ auf multifunktionale Speichermedien („Festplattenabgabe“) soll primär die Judikatur des EuGH und des OGH umgesetzt werden, was grundsätzlich als positiv zu beurteilen ist.Denn sowohl für Festplatten in PCs (OGH vom 17.12. 2013) als auch ganz aktuell für Musik-Handys (OGH vom 12.6. 2015) wurde die Vergütungspflicht dem Grunde nach eindeutig bestätigt.
 
Problematisch sind jedoch die zahlreichen Einschränkungen, die im Gesetzesentwurf zu Lasten der Kunstschaffenden vorgesehen sind. So enthält dieser beispielsweise eine doppelte Deckelung der Vergütungshöhe (betragsmäßige Beschränkung der Gesamtvergütung und eine „Preisbremse“ bei den Tarifen). Wenn man sich die neuen Bestimmungen des Entwurfs zur Bemessung der Vergütungshöhe im Detail ansieht, kann man sich des Eindrucks nicht verwehren, dass diese einseitig vom Elektrohandel diktiert wurden.
 
Auch bei der Speichermedienvergütung (“Festplattenabgabe“) lautet die conclusio daher: „Grundsätzlich ist die gesetzliche Klarstellung zu begrüßen, allerdings sind die zahlreichen Einschränkungen zulasten der Kunstschaffenden noch zu beseitigen!“
 
Dass es aufgrund der verfassungsrechtlich garantierten Erwerbsfreiheit undenkbar wäre, Unternehmen wie HP, Samsung, Apple und Co. eine Umsatzbeschränkung per Gesetz aufzuerlegen, leuchtet jedermann ein. Umgekehrt sollen jene Vergütungen, die den Kunstschaffenden ebenfalls rechtlich zustehen - was der EuGH und OGH nun bereits mehrfach entschieden haben - gleich einer zweifachen Deckelung unterliegen? Dass hier ganz offensichtlich mit verschiedenen Maßstäben gemessen wird, ist evident.

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