Soziale und kulturelle Einrichtungen (SKE)
Einen nicht unbeträchtlichen Teil ihrer Einnahmen widmet die VdFS - aufgrund gesetzlicher Vorgaben sowie freiwilliger Abzüge - sozialen und kulturellen Zwecken.
Im Bereich der sozialen Förderungen können Mitglieder der VdFS um Lebenskostenzuschüsse, Alterszuschüsse für Genossenschafter:innen, Unterstützung für rechtliche und steuerliche Beratung und Zuschüsse zu Aus- & Weiterbildung beantragen.
Im kulturellen Bereich können Festivals, Veranstaltungen und kulturelle Sonderprojekte unterstützt werden. Des Weiteren werden Beiträge zur Finanzierung der Berufsverbände der Filmschaffenden und anderer filmbezogener Organisationen unterstützt.
Außerdem bietet die VdFS im Rahmen der Nachwuchsförderung auch Leistungen für Nicht-Mitglieder an.
Kontakt und Fristen
Gudrun Glatz, BA und Judith Wiese
Einreichtermine 2025:
31. Jänner 2025
Über das Ergebnis Ihres Ansuchen informieren wir Sie in der Regel innerhalb von sechs Wochen nach Ablauf der jeweiligen Einreichfrist.
Formale Anforderungen
Für alle Antragsteller:innen von Förderungen oder Zuschüssen gelten die SKE-Richtlinien. Wir bitten Sie diese zu beachten!
soziale Förderungen
Um soziale Förderungen beantragen zu können muss in jedem Fall ein schriftlicher Antrag per Email oder per Online-Formular gestellt werden.
Um einen Lebenskostenzuschuss zu beantragen, beschreiben Sie bitte im Antrag Ihre Notlage bzw. außerordentliche Belastung. Zusätzlich benötigen wir das Antragsformular für den Lebenskostenzuschuss. Dieses ist ausgefüllt und unterschrieben zu übermitteln. Mit Ihrer Unterschrift anerkennen Sie unsere SKE-Richtlinien. Weiters sind Belege beizulegen, die diese Notlage bzw. die außerordentliche Belastung dokumentieren.
Wenn Sie für rechtliche und steuerliche Beratungen Unterstützung beantragen möchten, benötigen wir einen schriftlichen Antrag und eine inhaltliche Beschreibung des Sachverhalts.
Für Anträge auf Zuschüsse für eine Aus- oder Weiterbildung ist ebenfalls ein schriftliches Ansuchen vorzulegen. Beschreiben Sie kurz den Inhalt und begründen Sie, warum diese Aus- oder Weiterbildung für Sie beruflich relevant ist. Legen Sie bitte auch etwaige Anmeldebestätigungen und/oder Rechnungen bei.
Bitte beachten Sie, dass Ihr Antrag vor Beginn der Aus- oder Weiterbildung bei uns eintreffen muss! Rückwirkend können keine Anträge für Kostenrückerstattungen eingereicht werden!
Bitte übermitteln Sie uns auch gleich das ausgefüllte und unterschriebene Formular zur Anerkennung der SKE-Richtlinien und senden alle Unterlagen gesammelt als PDF per Mail an ske@vdfs.at oder nutzen Sie das Online-Formular.
kulturelle Förderungen
Für Ansuchen um kulturelle Förderungen bitten wir um ein Ansuchen über das Online-Formular. Dabei wird ein Schreiben mit kurzer Zusammenfassung des Festivals, der Veranstaltung oder des Projekts inklusive der beantragten Fördersumme benötigt und kann hochgeladen werden.
Eine rückwirkende Antragstellung ist nicht möglich! Bitte übermitteln Sie uns auch gleich das ausgefüllte und unterschriebene Formular zur Anerkennung der SKE-Richtlinien und laden alle Unterlagen gesammelt als PDF per Mail an ske@vdfs.at oder nutzen Sie das Online-Formular.
Zusätzlich ist ein ausführliches Konzept bzw. Beschreibung des Festivals, der Veranstaltung oder des Projekts beizufügen sowie eine Gesamtkalkulation plus Finanzierungsplan (Aufstellung der bei sonstigen Institutionen beantragten und/oder bereits zugesprochenen Förderungen).
Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Förderzusage der Zuschuss 2 Jahre gültig ist. Wird die Förderung innerhalb dieser Frist nicht abgerufen (z.B. durch Zusendung der Anerkennung der SKE-Richtlinien), so erlischt die Zusage.
Für jedes Ansuchen gilt Folgendes:
Es können nur vollständige Anträge berücksichtigt werden! Schicken Sie Ihr digitales Ansuchen als PDF per Mail an ske@vdfs.at oder nutzen Sie das Online-Formular.
Sie werden über den Eingang Ihrer Nachricht unmittelbar informiert.
Um die Bearbeitung der Anträge effizient zu ermöglichen, ersuchen wir alle Antragsteller:innen
- um folgende Benennung der digital übermittelten Unterlagen: Antragsjahr_Antragsmonat_Antragstag_Nachname_Vorname_Titel des Dokuments (z. Bsp. 20_11_28_Musterfrau_Lieschen_Ansuchen)
- Einreichungen per Email hilfreicherweise als PDF einzureichen
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bitte übermitteln Sie Ihren vollständigen Antrag inklusive aller Unterlagen und auch der Anerkennung der SKE-Richtlinien als PDF per Mail an ske@vdfs.at oder nutzen Sie das Online-Formularr.
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Bitte beachten Sie, dass im Falle einer Förderzusage der Zuschuss nur 2 Jahre gültig ist. Wird die Förderung innerhalb dieser Frist nicht abgerufen (z.B. durch Zusendung von Rechnungen oder Anerkennung der SKE-Richtlinien), so erlischt die Zusage.
Alle Anträge werden in den regulären Sitzungen der VdFS den Gremienmitgliedern zur Entscheidung vorgelegt. Diese Sitzungen finden vier Mal pro Jahr statt, danach werden Sie umgehend über die Entscheidung Ihres Antrags informiert. Bitte beachten Sie daher die jeweilige Einreichfrist!
Soziale Förderungen
Im Bereich der sozialen Förderungen können Mitglieder der VdFS um Lebenskostenzuschüsse, Alterszuschüsse für Genossenschafter:innen, Unterstützung für rechtliche und steuerliche Beratung und Zuschüsse zu Aus- & Weiterbildung beantragen.
Bitte beachten Sie die SKE-Richtlinien und folgende FAQs:
Wer kann einen Antrag auf soziale Förderung stellen?
Soziale Förderungen umfassen Lebenskostenzuschüsse, Aus- und Weiterbildungen und Rechts- bzw. Steuerberatungen.
Voraussetzungen:
- mindestens 2 Jahre Mitgliedschaft bei der VdFS
- mindestens 3 verrechenbare Werke
Im Detail bedeutet dies, dass physische Personen, die mit der VdFS mindestens zwei Jahre vor Antragstellung einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, bezugsberechtigt sind. Weiters ist von Antragsteller:innen ein Nachweis über mindestens 3 bei der VdFS angemeldete und gemäß Punkt II.6. der Verteilungsbestimmungen verrechenbare Werke zu erbringen. Diese Anzahl erhöht sich bei Filmurheber:innen nach 10-jähriger Mitgliedschaft auf mindestens 5 angemeldete und verrechenbare Werke. Bei ausübenden Künstler:innen im AV-Bereich erhöht sich nach 5-jähriger Mitgliedschaft die notwendige Anzahl auf mindestens 5 Mitwirkungen und nach 10-jähriger Mitgliedschaft auf mindestens 10 Mitwirkungen.
Der Vorstand kann durch einstimmigen Beschluss von der 2-Jahres Frist und/oder der Mindestanzahl an angemeldeten und verrechenbaren Werken absehen, wenn dies aufgrund der besonderen Härte im Einzelfall geboten erscheint.
Wann kann ein Antrag gestellt werden?
Grundsätzlich können Anträge jederzeit übermittelt werden, beachten Sie aber bitte die jeweiligen Einreichfristen. In vierteljährlich stattfindenden Sitzungen werden alle bis zu einem Stichtag (Einreichfrist) eingelangten Anträge vorgelegt und behandelt. Die Fristen werden auf dieser Website und in unseren Newslettern veröffentlicht sowie jederzeit gerne auf Anfrage mitgeteilt.
Anträge, die nach der Einreichfrist eintreffen, werden erst in den nächsten Sitzungen behandelt.
Wer entscheidet über die Anträge?
Alle Anträge werden nach einer formalen Vorabprüfung durch das VdFS SKE-Team dem SKE-Ausschuss und dem Vorstand der VdFS vorgelegt und von letzterem beschlossen. Der Aufsichtsrat der VdFS muss diese Beschlüsse bestätigen. Selbstverständlich werden alle Informationen streng vertraulich behandelt.
Wann werde ich über das Ergebnis informiert?
In der Regel werden Sie innerhalb von vier Wochen nach Ablauf der Einreichfrist über das Ergebnis informiert. Alle Antragsteller:innen werden nach der jeweiligen Aufsichtsratssitzung schriftlich informiert. Sollte ein Antrag abgelehnt werden, erfolgt eine Begründung dieser Ablehnung.
Welche Voraussetzungen gibt es für die Gewährung eines Lebenskostenzuschusses?
Voraussetzung für die Gewährung einer einmaligen Leistung pro Kalenderjahr zur Unterstützung im Falle von Notlagen oder außerordentlichen Belastungen ist, dass durch diese die wirtschaftliche Existenz der Antragstellerin oder des Antragstellers zum Zeitpunkt der Antragstellung erheblich beeinträchtigt ist.
Weiters darf das Einkommen im Kalenderjahr der Inanspruchnahme einer Förderung den zweieinhalbfachen Betrag des Richtsatzes der Ausgleichszulage nach § 293 Abs 1 ASVG (12x jährlich) nicht überschreiten. Bestehen Unterhaltsverpflichtungen für Kinder oder Partner:innen, erhöht sich diese jährliche Grenze. Die aktuellen Richtwerte entnehmen Sie bitte den SKE-Richtlinien unter Punkt 4.1.1.
Wie definiert die VdFS die Begriffe Notlage und Außerordentliche Belastungen?
Als Notlage ist anzusehen, wenn die Kosten des täglichen Lebens nicht aus eigenen Mitteln bestritten werden können bzw. die monatlichen Fixkosten die monatlichen Einnahmen über einen längeren Zeitraum überschreiten.
Als außerordentliche Belastungen gelten beispielsweise Körperbehinderung, ärztliche Behandlung, Pflegebedürftigkeit, Berufsunfähigkeit, Begräbniskosten und ähnliche Aufwendungen. Auch die Anschaffung oder Sanierung nötiger Haushaltsgeräte kann unterstützt werden.
Eine vollständige Auflistung finden Sie unter Punkt 4.1.3. der Richtlinien.
Muss ein Lebenskostenzuschuss zurückgezahlt werden?
Wenn die unter Voraussetzungen angeführte Einkommensgrenze im Kalenderjahr der Inanspruchnahme einer Förderung überschritten wurde, muss der zugesprochene Lebenskostenzuschuss zur Gänze zurückbezahlt werden. Die Prüfung erfolgt nachträglich anhand des rechtskräftigen Einkommensteuerbescheids für das betreffende Kalenderjahr. Der Einkommensnachweis ist spätestens 3 Jahre nach Erhalt des Lebenskostenzuschusses an die VdFS zu übermitteln. Erfolgt dies nicht, so ist der Zuschuss ebenfalls in voller Höhe zurückzuerstatten. Bitte lesen Sie dazu die Bestimmungen unter Punkt 4.1.1.in den SKE Richtlinien.
Wie hoch ist ein Lebenskostenzuschuss?
Die Höhe des einmaligen Zuschusses wird im Einzelfall individuell festgelegt. Sie beträgt maximal EUR 4.500,- pro Kalenderjahr.
Muss ich einen Lebenskostenzuschuss versteuern?
Lebenskostenzuschüsse sind steuerfrei, wenn es sich um eine einmalige Gewährung dieses Zuschusses handelt. Kommt es in mehreren aufeinanderfolgenden Jahren zum Bezug eines Lebenskostenzuschusses, so ist der Lebenskostenzuschuss einkommenssteuerpflichtig (§ 29 EstG: sonstige Einkünfte – wiederkehrende Bezüge).
Eine Sozialversicherungspflicht besteht jedoch nicht. Siehe dazu auch unser Infoblatt zu Steuern und Tantiemen.
Wie kann ich einen Lebenskostenzuschuss beantragen?
Es muss ein schriftlicher Antrag (Anschreiben) gestellt werden, in dem die Notlage bzw. außerordentliche Belastung erläutert und belegt wird. Bitte nutzen Sie außerdem das Antragsformular und übermitteln Sie uns die darin angeführten Informationen und Belege als PDF per Mail an ske@vdfs.at oder nutzen Sie das Online-Formular. Beachten Sie bitte die formalen Anforderungen und bedenken Sie, dass nur vollständige Anträge aufgenommen werden können.
Kann ich auch beim KSVF um Unterstützungsleistungen ansuchen?
Der Künstler-Sozialversicherungsfonds gewährt ebenfalls Beihilfen zur Unterstützung in besonders berücksichtigungswürdigen Notfällen, im Normalfall als Einmalzahlung oder in besonderen Fällen auch als wiederkehrende Geldleistung. Um Unterstützung ansuchen können Künstler:innen mit Hauptwohnsitz in Österreich jederzeit für die monatlich stattfindenden Sitzungen des Beirats. Detaillierte Angaben zur Antragstellung beim KSVF finden Sie im Leitfaden des KSVF.
Wie stelle ich einen Antrag um einen Zuschuss zu rechtlicher und steuerlicher Beratung?
Bitte schicken Sie vor Inanspruchnahme der Rechts- oder Steuerberatung ein schriftliches Ansuchen per Mail an ske@vdfs.at oder mittels Online-Formular und beschreiben Sie, wofür Sie diesen Zuschuss beantragen.
Bitte beachten Sie dabei, dass der sachliche Zusammenhang mit Ihrer beruflichen Tätigkeit als Filmschaffende oder Filmschaffender bzw. als ausübende Künstler:in im audiovisuellen Bereich gegeben sein muss und nachzuweisen ist. Der Zuschuss beträgt pro Jahr max. EUR 2.000,- (exkl. USt) und wird direkt mit der Sie beratenden Kanzlei abgerechnet.
Welche Voraussetzungen gibt es für einen Zuschuss zu einer Aus-und Weiterbildung?
Voraussetzungen:
- mindestens 2 Jahr Mitgliedschaft bei der VdFS
- mindestens 3 verrechenbare Werke
Im Detail bedeutet dies, dass physische Personen, die mit der VdFS mindestens zwei Jahre vor Antragstellung einen Wahrnehmungsvertrag geschlossen haben, bezugsberechtigt sind. Weiters ist von Antragsteller:innen ein Nachweis über mindestens 3 bei der VdFS angemeldete und gemäß Punkt II.6. der Verteilungsbestimmungen verrechenbare Werke zu erbringen. Diese Anzahl erhöht sich bei Filmurheber:innen nach 10-jähriger Mitgliedschaft auf mindestens 5 angemeldete und verrechenbare Werke. Bei ausübenden Künstler:innen im AV-Bereich erhöht sich nach 5-jähriger Mitgliedschaft die notwendige Anzahl auf mindestens 5 Mitwirkungen und nach 10-jähriger Mitgliedschaft auf mindestens 10 Mitwirkungen.
Wie stelle ich einen Antrag um einen Zuschuss zu einer Aus- und Weiterbildung?
Bitte schicken Sie vor Inanspruchnahme der Aus- bzw. Weiterbildung ein schriftliches Ansuchen, in dem Sie die Art der Aus- bzw. Weiterbildung, den beruflichen Nutzen und die zu erwartenden Kosten (wenn notwendig inkl. Reisekosten; siehe Punkt 5.3.4. der SKE-Richtlinien) darlegen. Beschreiben Sie kurz den Inhalt und begründen Sie, warum diese Aus- oder Weiterbildung für Sie beruflich relevant ist. Legen Sie bitte auch etwaige Anmeldebestätigungen und/oder Rechnungen bei.
Senden Sie auch gleich das ausgefüllte und unterschriebene Formular zur Anerkennung der SKE-Richtlinien mit und übermitteln alles gesammelt als PDF per Mail an ske@vdfs.at oder nutzen Sie das Online-Formular. Beachten Sie bitte die formalen Anforderungen für Dokumente.
Wie hoch ist der Zuschuss zur Aus- und Weiterbildung?
Die Höhe des einmaligen Zuschusses wird im Einzelfall individuell festgelegt. Sie beträgt maximal EUR 3.000,- pro Kalenderjahr.
Wer kann nach welchen Kriterien einen Alterszuschuss von der VdFS beziehen?
Jedes ordentliche Mitglied (Genossenschafter:in) der VdFS kann ab Erreichen des gesetzlichen Pensionsantrittsalters und unter der Bedingung, dass eine jährliche Einkommensgrenze nicht überschritten wird, einen monatlichen Alterszuschuss von der VdFS beziehen.
Voraussetzung ist, dass die/der Bezugsberechtigte bereits mindestens 5 Jahre auch ordentliches Mitglied (Genossenschafter:in) der VdFS ist. Details entnehmen Sie bitte Punkt 4.2. der SKE-Richtlinien.
Kulturelle Förderungen
Im kulturellen Bereich können Festivals, Veranstaltungen und kulturelle Sonderprojekte unterstützt werden. Des Weiteren werden Beiträge zur Finanzierung der Berufsverbände der Filmschaffenden und anderer filmbezogener Organisationen unterstützt.
Bitte beachten Sie dazu unsere SKE-Richtlinien sowie folgende FAQs:
Was sind kulturellen Zwecken dienende Leistungen?
Aus den Mitteln der SKE können neben den vorrangig zu behandelnden sozialen Förderungen Festivals und Veranstaltungen, kulturelle Sonderprojekte und Organisationen, Vereine o.ä., die der wirtschaftlichen, sozialen und künstlerischen Interessenförderung der Bezugsberechtigten dienen, unterstützt werden.
Die genauen Details und Kriterien zur Förderung von Festivals, Veranstaltungen, Förderung an Verbände oder für kulturelle Sonderprojekte entnehmen Sie bitte den SKE-Richtlinien ab Punkt 5. Gerne steht das SKE-Team der VdFS auch für ein persönliches Vorab-Gespräch zur Verfügung, um etwaige Fragen vor der Antragstellung zu klären.
Was ist bei der Antragstellung für Unterstützungen von Festivals, Veranstaltungen und kulturellen Sonderprojekten zu beachten?
Dem Ansuchen (kurze inhaltliche Zusammenfassung inklusive beantragter Fördersumme) müssen eine Gesamtkalkulation und ein Finanzierungsplan mit einer Aufstellung der bei sonstigen Institutionen beantragten und/oder zugesprochenen Förderungen beigelegt werden. Außerdem ist ein ausführliches Konzept bzw. eine Inhaltsbeschreibung zu übermitteln.
Bitte übermitteln Sie auch gleich das ausgefüllte und unterschriebene Formular zur Anerkennung der SKE-Richtlinien und senden alle Unterlagen gesammelt als PDF per Mail an ske@vdfs.at oder nutzen Sie das Online-Formular.
Bitte beachten Sie die formalen Anforderungen!
Wann werde ich über das Ergebnis informiert?
In der Regel werden Sie innerhalb von vier Wochen nach Ende der Einreichfrist über das Ergebnis informiert. Alle Antragsteller:innen werden nach der jeweiligen Aufsichtsratssitzung schriftlich informiert. Sollte ein Antrag abgelehnt werden, erfolgt eine Begründung dieser Ablehnung.
Was ist nach einer positiven Entscheidung des Ansuchens zu tun?
Wenn Ihr Antrag positiv entschieden wurde, so kann die Fördersumme sofort abgerufen werden, sofern uns das unterschriebene Formular zur Anerkennung der SKE-Richtlinien vorliegt. Bitte beachten Sie, dass laut Punkt 3.12. der SKE-Richtlinien die Förderzusage 2 Jahre aufrecht bleibt. Erfolgt innerhalb dieser Frist kein Abruf der Fördermittel, so erlischt die Förderzusage!
Nach der Durchführung des Festivals oder der Veranstaltung bzw. nach Beendigung eines Projekts ist eine Gesamtabrechnung der tatsächlichen Kosten (Einnahmen / Ausgaben) zu übermitteln. Weiters ist eine gesonderte Aufstellung inklusive Belege in Höhe des von der VdFS gewährten Zuschusses vorzulegen. Diese Belege in Höhe der Fördersumme werden von der VdFS geprüft und mit Bestätigung retourniert. Ebenso bitten wir um Beilegung des Festival- / Projektberichts (Besucherzahl, Pressespiegel).
Wir bitten Sie, die Unterlagen möglichst digital an ske@vdfs.at zu übermitten.
Förderungen für Nicht-Mitglieder
Im Rahmen der Nachwuchsförderungen bietet die VdFS auch Nicht-Mitgliedern Leistungen an.
Bitte beachten Sie dazu unsere SKE Richtlinien und folgende FAQs:
Was ist die VdFS-Nachwuchsförderung?
Aus den SKE - Mitteln können auch Zuwendungen zur Förderung des filmischen Nachwuchses zuerkannt werden und zur Gewinnung neuer Bezugsberechtigter der VdFS, ohne dass die sonst für individuelle Förderungen vorgeschriebenen Voraussetzungen gemäß Punkt 3.8. gegeben sein müssten.
Wer kann einen Antrag auf VdFS-Nachwuchsförderung stellen?
Einen Antrag auf VdFS-Nachwuchsförderung können Personen stellen, die noch nicht Mitglied der VdFS sind. Diese Förderung ist beschränkt auf Filmschaffende bzw. ausübende Künstler:innen im audiovisuellen Bereich bis max. 40 Jahre, die einer in der VdFS vertretenen Berufsgruppe angehören.
Was kann gefördert werden?
Filmschaffende und/oder Studierende an öffentlichen und privaten Universitäten können für die Teilnahme an einem künstlerischen Wettbewerb (z.B. im Rahmen eines Filmfestivals) einen Zuschuss beantragen, wenn anzunehmen ist, dass durch die Zuwendung ein berufliches Fortkommen der/des Antragsteller:in erwartet werden kann. Die Zuwendung kann Teilnahmegebühren sowie Reise- und Unterkunftskosten der/des Antragsteller:in abdecken.
Beachten Sie bitte Punkt 5.3.5. der SKE - Richtlinien.
Welche Nachweise sind zu erbringen?
Um Ihre Teilnahme an einem künstlerischen Wettbewerb fördern zu können, stellen Sie bitte einen schriftlichen Antrag vor dem Beginn des Wettbewerbs/Festivals. Legen Sie die persönliche Einladung der Festivalleitung bei, sowie die Bestätigung, dass vom Festival/Wettbewerb selbst keine Kosten übernommen werden. Außerdem benötigen wir eine Inskriptionsbestätigung sowie einen Altersnachweis (mittels Personalausweis).
Nach dem Besuch des Wettbewerbs/Festivals benötigen wir alle originalen Belege bzw. Rechnungen sowie Zahlungsbestätigungen.
Wer entscheidet über die Anträge?
Alle Anträge werden nach einer formalen Vorabprüfung durch das VdFS SKE-Team dem SKE-Ausschuss und dem Vorstand der VdFS vorgelegt und von letzterem beschlossen. Der Aufsichtsrat der VdFS muss diese Beschlüsse bestätigen. Selbstverständlich werden alle Informationen streng vertraulich behandelt.
Wie hoch ist der Zuschuss zur Nachwuchsförderung?
Dieser Zuschuss beträgt max. EUR 3.000,- pro Kalenderjahr und kann für die Teilnahme an einem künstlerischen Wettbewerb beantragt werden.
Nähere Informationen entnehmen Sie bitte Punkt 5.3.5.1. der Richtlinien.